Bürgerinitiative Wasserburger Land

Bürgerinitiative zur Erhaltung von Umwelt und Lebensqualität im Wasserburger Land e.V.

Satzung

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1.1
     Der Verein trägt den Namen: „Bürgerinitiative zur Erhaltung von Umwelt und Lebensqualität im Wasserburger Land e.V.“
     
  • 1.2
     Der Sitz des Vereins ist 83547 Babensham
     
  • 1.3
     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     
  • 1.4
     Der Verein ist politisch unabhängig.
     
  • 1.5
     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     


 
§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins
 

Der Verein ist ein basisdemokratischer Zusammenschluss von Bürgern aus dem Wasserburger Land insbesondere der Gemeinden Babensham, Eiselfing, Soyen sowie die Stadt Wasserburg.
 
2.1 Zweck des Vereins:

  • Schutz, Sicherung und Mitgestaltung einer gesunden Umwelt und die Sicherung und Förderung der Lebensqualität im Wasserburger Land.

2.2
Aufgaben des Vereins:

  • 2.2.1.
     Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu entsprechenden Themen, wie z.B. Umweltgefährdungen und Gesundheitsgefahren.
     
  • 2.2.2
     Kulturelle Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Aufgabe des Vereins, z.B.  Diskussionsabende.
     
  • 2.2.3
     Förderung des Umweltgedankens durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu allen Themen, die dem Umweltgedanken Rechnung tragen.
     
  • 2.2.4
     Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Umweltinitiativen und -organisationen.
     
  • 2.2.5
     Zusammenarbeit mit allen Bürgern und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
     
  • 2.2.6
     Zusammenarbeit mit demokratisch gewählten Gremien und Verwaltungen.
     
  • 2.2.7
     Mitgestaltung einer lebendigen und offenen Demokratie im Wasserburger Land unter breiter Beteiligung der Bürger.
     
  • 2.2.8
     Förderung von Maßnahmen, die einer gesundheits- und umweltverträglichen Entwicklung der Region und dem Lebensraum seiner Bürger dienlich sind.
     

§ 3   Gemeinnützigkeit
 

  • 3.1
     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  • 3.2
     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  • 3.3
     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  • 3.4
     Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei& ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Ein angemessener Auslagenersatz (Aufwandsentschädigung) für Vereinsmitglieder ist zulässig.
     
  • 3.5.
     Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     


§ 4   Mitgliedschaft

 

  • 4.1
     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
     
  • 4.2
     Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
     
  • 4.3
     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
     
  • 4.4
     Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Es bedarf keiner Kündigungsfrist.
    Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
    Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht grundsätzlich nicht.
     
  • 4.5
     Über den Ausschluss von Mitgliedern begründet durch Verstöße gegen die Ziele des Vereins oder Verweigerung der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen die schriftliche Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.
     

§ 5   Einnahmen
 

  • 5.1
     Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen durch Veranstaltungen.
     
  • 5.2
     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
     

§ 6   Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

  • 6.1
     der Vorstand
     
  • 6.2
     die Mitgliederversammlung
     

§ 7   Vorstand
 

  • 7.1
     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenführer und 2 Beisitzern.
    Der 1. Beisitzer vertritt bei Verhinderung den Schriftführer,
    der 2. Beisitzer den Kassenführer.
    Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
     
  • 7.2
     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins und muss sie vor der Mitgliederversammlung rechtfertigen.
     
  • 7.3
     Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen.
    Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder E-Mail.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Der Vorstand kann Fachleute, die nicht Vereinsmitglieder sind, zu Sitzungen einladen.
    Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
     
  • 7.4
     Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Bericht vor.
    Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
     
  • 7.5
     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die laufende Arbeit ein weiteres Mitglied berufen.
    Die nächste Mitgliederversammlung kann das neue Vorstandsmitglied bestätigen bzw. ein weiteres Vorstandsmitglied wählen.
    Scheidet der Vorsitzende aus, so führen die Stellvertreter bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden die Geschäfte weiter.
     
  • 7.6
     Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand kann einen angemessenen Ersatz von Auslagen gewähren.
     

§ 8   Mitgliederversammlung
 

  • 8.1
     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
     
  • 8.2
     Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:
  •  a  die Wahl des Vorstandes
          und seiner Ersatzmitglieder
  •  b  die Genehmigung des
          Geschäftsberichtes
  •  c  die Entlastung des
          Vorstandes
  •  d  die Wahl von
          Kassenprüfern
  •  e  die Beschlussfassung über
          Satzungsänderungen
  •  f  die Beschlussfassung über
          die Mitgliedsbeiträge
  •  g  die Auflösung des
          Vereins
     
  • 8.3
     Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate einberufen.
    Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
     
  • 8.4
     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail an alle Mitglieder oder durch Publikation in regionalen Zeitungen. Der Einladung muss eine Tagesordnung beiliegen. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen.
     
  • 8.5
     Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
    Nicht volljährige Mitglieder haben ein Anhörungs- und Mitspracherecht, jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  • 8.6
     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
    Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
    Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.
     
  • 8.7
     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Protokolle werden vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereins, möglichst dem Schriftführer unterschrieben.
     

§ 9   Satzungsänderungen
 

  • 9.1.
     Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind drei Tage vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
     
  • 9.2.
     Bedürfen die Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen umgehend zu informieren.
     


§ 10   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  • 10.1.
     Die Auflösung kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
     
  • 10.2.
     Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen ausschließlich an gemeinnützige Vereine; im einzelnen an:
     – Bund Naturschutz, Ortsgruppe Wasserburg e.V.
     – Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
    Bei Wegfall eines dieser Vereine fällt dessen Anteil dem verbleibenden Verein zu.
     

§ 11   Formelle Änderungen
 

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, sind ermächtigt, zum Zwecke der Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
 

Sie wollen spenden?

Als gemeinnütziger Verein können wir Spendenquittungen ausstellen, die steuerlich absetzbar sind. Beim Verwendungszweck bitte eine konkrete Angabe machen, z.B. „Spende Bürgerinitiative“ bzw. eine genaue Angabe für was das Geld verwendet werden soll (z.B. „Finanzierung Flyer“, …).

Kontodaten:
BI Wasserburger Land e.V.
IBAN:
DE71 7115 2680 0030 1178 32

Sie wollen Mitglied werden?

Jahresbeitrag: 10€ pro Jahr bei Einzelpersonen, bzw. 15€ pro Jahr für einen Haushalt / eine Familie. Minderjährige Mitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen gänzlich befreit.

Beitrittserklärung
als PDF-Download zum Ausdrucken und Ausfüllen